.
§ 1
#§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
#
§ 1
§ 2
§ 3
#§ 4
§ 5
#
Erste Satzung zur Änderung der Satzung
§ 1
#§ 2
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
§ 1
#§ 2
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
§ 1
#§ 2
Vierte Satzung zur Änderung der Satzung
§ 1
#§ 2
Ausgabe 2Bielefeld, 27. Februar 2026
Gesetze / Verordnungen / Andere Normen
Nr. 8Staatliche Anerkennung des Kirchensteuerhebesatzes
für das Steuerjahr 2026
für das Steuerjahr 2026
Landeskirchenamt | Bielefeld, 4. Februar 2026 |
| Az.: 951.013 |
Das Kirchengesetz über den Kirchensteuerhebesatz für das Steuerjahr 2026 (Kirchensteuerbeschluss – KiStB) vom 26. November 2025 (KABl. 2025 I Nr. 99 S. 237) haben anerkannt:
- die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen am 14. Januar 2026 – Az.: Z B 3,
- das Niedersächsische Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Finanzministerium für die Gebietsteile von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen, die im Land Niedersachsen liegen, am 16. Januar 2026 – Az.: 36.1 – 54063/2,
- das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz für die Gebietsteile von Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche von Westfalen, die im Land Rheinland-Pfalz liegen, am 15. Dezember 2025 – Az.: 7380-0017#2025/0004-1501.
Satzungen / Verträge
Nr. 9Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd
Vom 15. Januar 2026
####Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Bielefeld-Süd gemäß der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
#§ 1
Leitung und Gliederung der Kirchengemeinde
(
1
)
Das Presbyterium verantwortet die Leitung der Kirchengemeinde mit dem Auftrag der Gestaltung kirchlichen Lebens vor Ort. Dies umfasst die Bereiche Gemeindearbeit und Geschäftsführung der Körperschaft, die arbeitsteilig aufeinander zu beziehen sind. Ehrenamtlich und beruflich Mitarbeitende verantworten die ihnen übertragenen Arbeitsbereiche, unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Presbyterium.
Die Gemeindearbeit umfasst insbesondere:
- Verkündigung (Dienst an Wort und Sakrament), Bildung und Gemeindeleben,
- biografische Begleitung durch Amtshandlungen (Kasualien) und Seelsorge,
- Aktivitäten im Umfeld der Kirchengemeinde und in der Gesellschaft einschließlich diakonischer Arbeit.
Die Geschäftsführung der Körperschaft umfasst insbesondere:
- Personalführung,
- Finanzen,
- Immobilien,
- Organisation,
- Rechtsvertretung.
Im Übrigen gelten die Auftrags- und Aufgabenbezeichnungen der KO.
(
2
)
Für die Kirchenwahlen sollen Wahlbezirke entsprechend den Grenzen der vormaligen Kirchengemeinden mit einer identischen Anzahl an wählbaren Presbyteriumsmitgliedern gebildet werden.
(
3
)
Das Presbyterium bestellt aus der Gruppe der gewählten Presbyterinnen oder Presbyter:
- eine Finanzkirchmeisterin oder einen Finanzkirchmeister sowie
- eine Baukirchmeisterin oder einen Baukirchmeister.
Ihre Amtszeit bemisst sich nach der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter.
(
4
)
Das Presbyterium bildet zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und zur Gestaltung seiner Arbeit nach dieser Satzung einen geschäftsführenden Ausschuss sowie Fachausschüsse und Standortausschüsse. Darüber hinaus kann das Presbyterium anlassbezogen und für besondere Aufgaben beratende Ausschüsse bilden. Die Ausschüsse sollen nicht mehr als zehn Mitglieder haben. Sofern nichts anderes bestimmt ist, wählen die Ausschussmitglieder aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, vorzugsweise ein Presbyteriumsmitglied. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf seiner satzungsgemäßen Amtszeit oder vor Erreichen des mit der Ausschussbildung verfolgten Zweckes aus, kann das Presbyterium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger bestimmen. In bestimmten Angelegenheiten kann das Presbyterium die Entscheidung an sich ziehen, die nach dieser Satzung grundsätzlich einem Ausschuss zugeschrieben wurde. Für die Arbeitsweise der Ausschüsse gelten die für das Presbyterium geltenden Regelungen entsprechend; ihre Einladungen mit Tagesordnungen sowie Niederschriften sind an den geschäftsführenden Ausschuss weiterzuleiten.
(
5
)
Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses, der Fachausschüsse und der Standortausschüsse werden nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Ihre Amtszeit bemisst sich nach der Amtszeit der Presbyterinnen und Presbyter; sie bleiben bis zu ihrer Nachbesetzung im Amt. Jedem dieser Ausschüsse gehört wenigstens ein Presbyteriumsmitglied an.
(
6
)
Die Ausschüsse
- arbeiten innerhalb der ihnen übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage der theologischen Grundausrichtung der Kirchengemeinde, des Haushaltsplanes, des Stellenplanes, des Gebäudeplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums,
- haben die Grundaufgabe, die gemeindliche Arbeit innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches unter Berücksichtigung finanzieller, räumlicher und personeller Aspekte zu konzeptionieren, zu fördern und zu koordinieren,
- halten Kontakte zu fachbereichsbezogenen Gremien und Gruppen auf kirchlichen und kommunalen Ebenen,
- unterbreiten dem Presbyterium Wahlvorschläge für dessen Entscheidung über die Entsendung von Delegierten in die kirchlichen und staatlichen Gremien in ihren Arbeitsbereichen,
- berichten dem Presbyterium regelmäßig über ihre Arbeit.
§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, der das operative Geschäft verantwortet und die Presbyteriumsbeschlüsse umsetzt.
(
2
)
In dringenden Angelegenheiten kann der geschäftsführende Ausschuss anstelle des Presbyteriums entscheiden, wenn dieses nicht rechtzeitig einberufen werden kann.
(
3
)
Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums,
- ihre oder seine Stellvertretung,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister,
- die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister sowie
- bis zu zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
(
4
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
#§ 3
Standortausschüsse
(
1
)
Das Presbyterium bildet an jedem seiner Standorte einen Standortausschuss, sofern es nicht beschließt, dass ein Standortausschuss für mehrere Standorte zuständig ist.
(
2
)
Den Standortausschüssen werden innerhalb ihrer örtlichen Zuständigkeit insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
- Gestaltung des örtlichen Gemeindelebens,
- Organisation und Durchführung regelmäßiger Versammlungen,
- Unterstützung und Vernetzung von Gemeindegruppen, einschließlich Festlegung von Nutzungsbedingungen für Räume und Arbeitsmittel auf Grundlage eines vom Presbyterium beschlossenen Standards,
- Benennung einer oder eines Gebäudebeauftragten für den jeweiligen Standort,
- Beratung des Presbyteriums bei der Besetzung von Stiftungsräten,
- Verfügung über die im Haushaltsplan festgelegten Ansätze, zweckgebundene Spenden und Erbschaften sowie über die von Stiftungen oder Förderinitiativen bewilligten Mittel für die Arbeit am jeweiligen Standort nach Rücksprache mit der Finanzkirchmeisterin oder dem Finanzkirchmeister.
Stehen im Presbyterium Entscheidungen an, die die Arbeit eines Standortes betreffen, ist der jeweilige Standortausschuss anzuhören.
(
3
)
Den Standortausschüssen gehören an:
- mindestens ein dem Bereich zugehöriges Presbyteriumsmitglied,
- mindestens ein Mitglied des Interprofessionellen Pastoralteams (IPT).
(
4
)
Angestellte der Kirchengemeinde sind von der Übernahme von Vorsitz und Stellvertretung ausgeschlossen.
#§ 4
Fachausschuss für Finanz- und Bauangelegenheiten
(
1
)
Der Fachausschuss ermittelt nach Anhörung der weiteren Ausschüsse den Finanzbedarf der Kirchengemeinde, bereitet den Haushaltsplan vor, überwacht die Haushaltslage und stellt die Haushaltsrechnung fest. Er ist zuständig für die mittel- und langfristige Finanz- und Bauplanung der Kirchengemeinde.
(
2
)
Die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister und die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister führen den Vorsitz und die Stellvertretung.
#§ 5
Fachausschuss für Kinder und Jugend
(
1
)
Der Fachausschuss konzipiert, koordiniert, begleitet und unterstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen an allen Standorten. Er berücksichtigt dabei die Bestimmungen des Kinder- und Jugendvertretungsgesetzes (KJVG).
(
2
)
Eine Person aus dem Kreis der beruflichen Jugendmitarbeitenden soll in den Fachausschuss berufen werden.
#§ 6
Fachausschuss für Kirchenmusik
(
1
)
Der Fachausschuss konzipiert, koordiniert und unterstützt die kirchenmusikalischen Aktivitäten der Kirchengemeinde in Abstimmung mit den ehrenamtlich und beruflich Tätigen sowie unter Berücksichtigung aller Musikgruppen und Chöre.
(
2
)
Eine Person aus dem Kreis der beruflichen Kirchenmusikerinnen oder Kirchenmusiker soll in den Fachausschuss berufen werden.
#§ 7
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
Der Fachausschuss ist zuständig für alle Grundsatzfragen der Friedhofsverwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Presbyteriums zum Haushaltsplan der evangelischen Friedhöfe, zur Friedhofssatzung, zur Friedhofsgebührensatzung sowie zu Maßnahmen der Erweiterung oder Schließung von Friedhöfen vor. Ihm obliegt außerdem die Durchführung der regelmäßigen Friedhofsbegehungen.
#§ 8
Gemeindebüro
(
1
)
Die Kirchengemeinde unterhält ein Gemeindebüro als zentrale Verwaltungseinheit. Es kann mehrere Standorte haben, die in enger Abstimmung zusammenarbeiten.
(
2
)
Das Gemeindebüro ist Anlaufstelle für die Anliegen der Gemeindeglieder und unterstützt das Presbyterium, seine Ausschüsse und das IPT bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
(
3
)
Die Fach- und Dienstaufsicht über das Gemeindebüro liegt bei der oder dem Vorsitzenden des Presbyteriums. Sie oder er sorgt für eine abgestimmte Arbeitsweise, koordiniert die Aufgaben der Mitarbeitenden, entscheidet über Zuständigkeiten zwischen den Standorten und ist für die dienstrechtlichen Belange verantwortlich.
(
4
)
Näheres zur Organisation, Aufgabenverteilung, Vertretungsregelung und Zusammenarbeit der Standorte des Gemeindebüros werden durch Dienstanweisung, Dienstvereinbarung oder Geschäftsordnung geregelt.
#§ 9
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium, seine Ausschüsse, das IPT, die Mitarbeitendenvertretung und die Mitarbeitenden im Gemeindebüro arbeiten vertrauensvoll und partnerschaftlich zusammen. Die Zusammenarbeit ist von gegenseitiger Wertschätzung, offener Kommunikation und der gemeinsamen Verantwortung für das kirchliche Leben geprägt.
(
2
)
Informationen, die für die Arbeit in anderen Gremien oder an anderen Standorten von Bedeutung sind, werden zeitnah und vollständig weitergegeben. Hierfür werden gemeinsame digitale Kommunikations- und Verwaltungstools genutzt, die vom Presbyterium festgelegt werden.
(
3
)
Konflikte werden konstruktiv und in einem dem kirchlichen Auftrag entsprechenden Geist der Versöhnung bearbeitet.
(
4
)
Entscheidungen sollen in transparenter Weise und unter frühzeitiger Beteiligung der jeweils zuständigen Gremien vorbereitet werden.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. März 2026 in Kraft.
Bielefeld, 15. Januar 2026 | ||||
Evangelische Kirchengemeinde Bielefeld-Süd | ||||
Das Presbyterium | ||||
(L. S.) | Gravemeier | Möller | Porck | |
Genehmigung
Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Bielefeld-Süd
vom 15. Januar 2026 wird
vom 15. Januar 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 12. Februar 2026 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 010.21-3230 | |||
Nr. 10Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Warstein
Vom 27. Januar 2026
####Zur Ordnung und Regelung ihrer Arbeit gibt sich die Evangelische Kirchengemeinde Warstein gemäß den Bestimmungen der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche von Westfalen (KO) die folgende Satzung:
#§ 1
Presbyterium
(
1
)
Die Kirchengemeinde wird vom Presbyterium geleitet. Es vertritt die Kirchengemeinde im Rechtsverkehr. Das Presbyterium entscheidet in allen Angelegenheiten, die ihm nach den kirchenrechtlichen Vorschriften übertragen sind, sofern sie nicht nach den Bestimmungen dieser Satzung auf einen Ausschuss delegiert werden.
(
2
)
Das Presbyterium bildet einen Geschäftsführenden Ausschuss und einen Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten. Das Presbyterium kann im Rahmen einer Satzungsänderung weitere Ausschüsse einrichten.
(
3
)
Das Presbyterium kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 2
Geschäftsführender Ausschuss
(
1
)
Das Presbyterium bildet aus seiner Mitte den Geschäftsführenden Ausschuss, der gleichzeitig die Aufgaben eines Fachausschusses für Finanz-, Bau- und Grundstücksangelegenheiten hat.
(
2
)
Der Geschäftsführende Ausschuss entscheidet in laufenden Geschäften für das Presbyterium, wenn dieses nicht tagt.
(
3
)
Der Geschäftsführende Ausschuss bereitet die Sitzungen des Presbyteriums vor, nimmt die Empfehlungen des Fachausschusses für Friedhofsangelegenheiten entgegen und erstellt die Beschlussvorlagen.
(
4
)
Der Geschäftsführende Ausschuss hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erstellung des Entwurfes des Haushaltsplanes, einschließlich der Stellenübersicht,
- Erstellung der Entwürfe von Kostendeckungsplänen für besondere Vorhaben,
- Vorbereitung der Entscheidung über die Aufnahme von Darlehen im Rahmen der Kostendeckungspläne,
- Erstellung von Finanzierungsvorschlägen für über- und außerplanmäßige Ausgaben,
- Vorbereitung von Stellungnahmen im Rahmen der Rechnungsprüfung,
- Planung und Weiterentwicklung der gesamten Bauplanung der Kirchengemeinde,
- Vorbereitung der Entscheidung über Vermietung, Verpachtung und Vergabe von Erbbaurechten,
- Überprüfung von Versicherungen für Gebäude und Liegenschaften,
- Erstellung und Fortschreibung von Prioritätenlisten für Neubauten, Umbauten und Sanierungsmaßnahmen der Gebäude,
- Aufstellung von Finanzierungsplänen für Einzelmaßnahmen nach den Prioritätenlisten,
- Planung und Überwachung der Durchführung von Baumaßnahmen,
- Feststellung von Endabrechnungen von Baumaßnahmen,
- Planung der Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der Gebäude,
- Durchführung der jährlichen Grundstücks- und Gebäudebegehung,
- Vorbereitung von Stellungnahmen zu Anhörungen in Planungsverfahren,
- Beschlussfassung über Ausgaben bis 1.000 Euro gemäß geltendem Haushaltsplan und zeitnahe Information des Presbyteriums über solche Ausgaben.
(
5
)
Die Mitglieder werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Kirchenwahl berufen. Mitglieder im Geschäftsführenden Ausschuss sind:
- die oder der Vorsitzende des Presbyteriums sowie die stellvertretende Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende,
- die Finanzkirchmeisterin oder der Finanzkirchmeister sowie die Baukirchmeisterin oder der Baukirchmeister oder deren Vertreterinnen oder Vertreter,
- bis zu zwei weitere Mitglieder des Presbyteriums.
Dem Geschäftsführenden Ausschuss müssen mehr gewählte Presbyterinnen oder Presbyter als Pfarrstelleninhaberinnen oder Pfarrstelleninhaber angehören. Bei der Wahl ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
6
)
Den Vorsitz führt die oder der Vorsitzende des Presbyteriums.
(
7
)
Die Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Geschäftsführenden Ausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Presbyteriums zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung des Geschäftsführenden Ausschusses die entsprechenden Bestimmungen der KO für die Presbyterien. In der ersten Sitzung nach Berufung stellt der Geschäftsführende Ausschuss protokollmäßig den satzungsgemäßen Mitgliederbestand fest.
#§ 3
Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten
(
1
)
Die Kirchengemeinde bildet einen Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten.
(
2
)
Der Fachausschuss arbeitet innerhalb der ihm übertragenen Zuständigkeit auf der Grundlage des vom Presbyterium beschlossenen Haushaltsplanes und anderer Rahmenbeschlüsse des Presbyteriums. Die Mitglieder des Fachausschusses werden in der ersten Sitzung des Presbyteriums nach Abschluss der Presbyterwahl berufen.
(
3
)
Das Presbyterium beruft als Mitglieder des Fachausschusses:
- bis zu zwei Mitglieder des Presbyteriums,
- bis zu zwei in dem Fachbereich beruflich tätige Mitarbeitende der Kirchengemeinde und
- bis zu vier sachkundige Gemeindeglieder, die die Befähigung zum Amt einer Presbyterin oder eines Presbyters haben.
Bei der Berufung ist eine gleichmäßige Berücksichtigung von Frauen und Männern anzustreben.
(
4
)
Der Fachausschuss wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden aus seiner Mitte.
(
5
)
Die Sitzungen des Fachausschusses werden durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Verhandlungen des Fachausschusses sind Niederschriften zu fertigen und den Mitgliedern des Fachausschusses und dem Presbyterium zur Kenntnis zu geben. Im Übrigen gelten für Beschlussfähigkeit, Abstimmungen und Geschäftsführung des Fachausschusses die entsprechenden Bestimmungen der KO für die Presbyterien.
(
6
)
In der ersten Sitzung nach der Berufung stellt der Fachausschuss protokollmäßig seinen satzungsgemäßen Mitgliederbestand fest.
(
7
)
Der Fachausschuss für Friedhofsangelegenheiten hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Beratung des Presbyteriums in allen Angelegenheiten des evangelischen Friedhofs,
- Vorbereitung von Beschlüssen des Presbyteriums zum Haushaltsplan des evangelischen Friedhofs, zur Friedhofssatzung, zur Gebührensatzung sowie zur Erweiterung oder Schließung des Friedhofs,
- Beschlussfassung über alle weiteren den Friedhof betreffenden Angelegenheiten mit Ausnahme von Personalentscheidungen,
- Durchführung von Friedhofsbegehungen (mindestens einmal jährlich).
§ 4
Grundsätze der Zusammenarbeit
(
1
)
Das Presbyterium und die Ausschüsse unterstützen sich gegenseitig bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und stellen sich die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(
2
)
Angelegenheiten, die die Zuständigkeit mehrerer Ausschüsse berühren, werden im gegenseitigen Einvernehmen entschieden. Wird ein Einvernehmen nicht erzielt, entscheidet das Presbyterium.
#§ 5
Inkrafttreten
(
1
)
Die Satzung tritt nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt und Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelischen Kirche von Westfalen am 1. Februar 2026 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Satzung vom 26. April 2016 (KABl. 2016 S. 221) außer Kraft.
Warstein, 27. Januar 2026 | ||||
Evangelische Kirchengemeinde Warstein | ||||
Das Presbyterium | ||||
(L. S.) | Müller | Büstrin | Kaiser | |
Genehmigung
Die Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Warstein
vom 27. Januar 2026 wird
vom 27. Januar 2026 wird
kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bielefeld, 9. Februar 2026 | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
| Az.: 010.21-5526 | |||
Nr. 11Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
Landeskirchenamt | Bielefeld, 3. Februar 2026 |
| Az.: 240.4-3000 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 23. Januar 2020 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird.
Erste Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
Vom 23. Januar 2020
####Die Mitgliederversammlung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. vom 4. September 2014 (KABl. 2015 S. 27) wird wie folgt geändert:
- § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) In Bindung an den Auftrag der Kirche verfolgt der Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. (Körperschaft) mit Sitz in Gelsenkirchen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Suchtberatungsstelle, einer Schuldner- und Insolvenzberatung sowie durch die Betreuung von Wohnungslosen.Weiterer gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Einrichtungen (ambulant betreutes Wohnen), in denen Menschen, die akut oder chronisch psychisch erkrankt sind, betreut werden.Gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist ferner die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Einrichtung im Rahmen der Ehe-, Familien- und Schwangerschaftskonfliktberatung sowie durch das Angebot von ambulanten Erziehungshilfen.Weiterer gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Einrichtungen und Diensten im Bereich der Flüchtlings- und Migrationshilfe (Fachberatungsstellen, Betreuung von Flüchtlingsunterkünften).Darüber hinaus verfolgt die Körperschaft den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehungs- und Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch den Betrieb von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden.Die Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, indem sie gegenüber hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO selbstlos Unterstützungs- und Hilfeleistungen jedweder Art erbringt.Kirchlicher Zweck ist die Förderung der diakonischen Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen.“
- § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„§ 7
Organe des DiakoniewerkesOrgane des Diakoniewerkes sind:- die Mitgliederversammlung,
- der Verwaltungsrat,
- der Vorstand,
- die besondere Vertreterin / der besondere Vertreter.“
- In § 12 Absatz 2 wird der Buchstabe a wie folgt gefasst:
- „a)
- Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreterin / des besonderen Vertreters sowie Abschluss, Änderung und Kündigung ihrer Dienstverträge; dabei vertritt die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates das Diakoniewerk,“
- § 14 wird wie folgt gefasst:„§ 14
Vorstand, besondere Vertreterin / besonderer Vertreter(1) Der Vorstand besteht aus bis zu zwei Mitgliedern, von denen eines eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe sein soll. In der Regel soll die Diakoniepfarrerin oder der Diakoniepfarrer des Kirchenkreises dem Vorstand angehören.(2) Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Ihre Bestellung kann hauptamtlich erfolgen. Spätestens mit Vollendung des 75. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft der ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder.(3) Die besondere Vertreterin / Der besondere Vertreter wird für die Dauer von vier Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.“ - In § 15 wird der Absatz 6 angefügt:„(6) Die besondere Vertreterin / Der besondere Vertreter ist zuständig für die Leitung der vom Diakoniewerk betriebenen Beratungsdienste einschließlich insbesondere der zugehörigen Finanzverwaltung, der Fördermittelgewinnung und -verwaltung und der Personalführung im Rahmen des Wirtschaftsplanes.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Herstellung des Einvernehmens gemäß Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen in Verbindung mit der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
#Einvernehmen
Mit der Ersten Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
vom 23. Januar 2020 wird
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
vom 23. Januar 2020 wird
das Einvernehmen | |||
hergestellt am 3. Februar 2026. | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Nr. 12Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
Landeskirchenamt | Bielefeld, 3. Februar 2026 |
| Az.: 240.4-3000 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 13. Dezember 2021 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird.
Zweite Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
Vom 13. Dezember 2021
####Die Mitgliederversammlung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
In der Satzung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. vom 4. September 2014 (KABl. 2015 S. 27), geändert durch die Erste Satzung zur Änderung der Satzung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. vom 23. Januar 2020 (KABl. 2026 I Nr. 11 S. 16), wird § 3 Absatz 1 wie folgt gefasst:
„
(
1
)
In Bindung an den Auftrag der Kirche verfolgt der Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. (Körperschaft) mit Sitz in Gelsenkirchen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Suchtberatungsstelle, einer Schuldner- und Insolvenzberatung sowie durch die Betreuung von Wohnungslosen.Weiterer gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Einrichtungen (ambulant betreutes Wohnen), in denen Menschen, die akut oder chronisch psychisch erkrankt sind, betreut werden.Gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist ferner die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Einrichtung im Rahmen der Ehe-, Familien- und Schwangerschaftskonfliktberatung sowie durch das Angebot von ambulanten Erziehungshilfen.Weiterer gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Einrichtungen und Diensten im Bereich der Flüchtlings- und Migrationshilfe (Fachberatungsstellen, Betreuung von Flüchtlingsunterkünften).Darüber hinaus verfolgt die Körperschaft den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehungs- und Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch den Betrieb von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden.
- Die Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, indem sie gegenüber hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO selbstlos Unterstützungs- und Hilfeleistungen jedweder Art erbringt.
- Kirchlicher Zweck ist die Förderung der diakonischen Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen.
- Darüber hinaus werden die vorstehend genannten steuerbegünstigten Satzungszwecke verwirklicht durch das planmäßige Zusammenwirken mit anderen Körperschaften, welche die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 Abgabenordnung erfüllen. In Ausgestaltung dieses Zusammenwirkens arbeitet die Körperschaft arbeitsteilig zusammen mit dem Evangelischen Klinikum Gelsenkirchen GmbH mit Sitz in Gelsenkirchen, welche Leistungen im Bereich des Personalwesens, Buchhaltungsleistungen, IT-Dienstleistungen, Materialbeschaffungsleistungen, Marketingleistungen, technische Dienstleistungen sowie in einem untergeordneten Umfang auch sonstige mit den vorstehend genannten Dienstleistungen in Zusammenhang stehende Leistungen gegenüber der Körperschaft erbringt. Das planmäßige und arbeitsteilige Zusammenwirken im vorstehenden Sinne erfolgt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Diakoniewerk seinen Tätigkeitsschwerpunkt allein auf die Erfüllung seiner originären satzungsgemäßen Aufgaben ausrichten möchte und zudem die vorstehend bezeichneten Dienstleistungen mit eigenen Ressourcen nicht so effizient und professionell erbringen kann; insoweit trägt das arbeitsteilige und koordinierte Zusammenwirken mit dem Evangelischen Klinikum Gelsenkirchen GmbH maßgeblich dazu bei, dass das Diakoniewerk seine satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zielgerichteter und nachhaltiger fördern kann.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Herstellung des Einvernehmens gemäß Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen in Verbindung mit der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
#Einvernehmen
mit der Zweiten Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
vom 13. Dezember 2021 wird
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
vom 13. Dezember 2021 wird
das Einvernehmen | |||
hergestellt am 3. Februar 2026. | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Nr. 13Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
Landeskirchenamt | Bielefeld, 3. Februar 2026 |
| Az.: 240.4-3000 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 11. Dezember 2023 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird.
Dritte Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
Vom 11. Dezember 2023
####Die Mitgliederversammlung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
In der Satzung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. vom 4. September 2014 (KABl. 2015 S. 27), zuletzt geändert durch die Zweite Satzung zur Änderung der Satzung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. vom 13. Dezember 2021 (KABl. 2026 I Nr. 12 S. 18), wird § 3 Absatz 1 wie folgt gefasst:
„
(
1
)
In Bindung an den Auftrag der Kirche verfolgt der Diakoniewerk Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. (Körperschaft) mit Sitz in Gelsenkirchen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Suchtberatungsstelle, einer Schuldner- und Insolvenzberatung sowie durch die Betreuung von Wohnungslosen.Weiterer gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Einrichtungen (ambulant betreutes Wohnen), in denen Menschen, die akut oder chronisch psychisch erkrankt sind, betreut werden.Gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist ferner die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie. Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb einer Einrichtung im Rahmen der Ehe-, Familien- und Schwangerschaftskonfliktberatung sowie durch das Angebot von ambulanten Erziehungshilfen.Weiterer gemeinnütziger Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte und Flüchtlinge. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb von Einrichtungen und Diensten im Bereich der Flüchtlings- und Migrationshilfe (Fachberatungsstellen, Betreuung von Flüchtlingsunterkünften).Darüber hinaus verfolgt die Körperschaft den gemeinnützigen Zweck der Förderung der Erziehungs- und Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird unter anderem verwirklicht durch den Betrieb von Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden.
- Die Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, indem sie gegenüber hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO selbstlos Unterstützungs- und Hilfeleistungen jedweder Art erbringt.
- Kirchlicher Zweck ist die Förderung der diakonischen Arbeit im Bereich der Evangelischen Kirche von Westfalen.
- Die Gesellschaft verwirklicht die in § 3 Buchstabe a und b genannten Zwecke auch im Rahmen eines planmäßigen Zusammenwirkens im Sinne des § 57 Absatz 3 AO mit den folgenden genannten steuerbegünstigten Körperschaften, die die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen, mit
- den zur Unternehmensgruppe „Evangelischer Verbund Augusta Ruhr“ gehörenden Gesellschaften,
- dem Verein Innere Mission – Diakonisches Werk Bochum e. V.
- sowie der Evangelischen Stiftung Augusta
durch die Entgegennahme und das Erbringen von Lieferungen und Leistungen jeglicher Art, durch Nutzungsüberlassungen sowie durch die Gestellung von Personal im Rahmen des AÜG.Zu den empfangenen Leistungen gehören Managementleistungen, Service- und Verwaltungs- sowie Versorgungsdienstleistungen, Leistungen im Bereich des Personalwesens, Buchhaltungsleistungen, IT-Dienstleistungen, Materialbeschaffungsleistungen, Marketingleistungen, technische Dienstleistungen sowie in einem untergeordneten Umfang auch sonstige mit den vorstehend genannten Dienstleistungen in Zusammenhang stehende Leistungen.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Herstellung des Einvernehmens gemäß Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirche von Westfalen in Verbindung mit der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
#Einvernehmen
mit der Dritten Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
vom 11. Dezember 2023 wird
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
vom 11. Dezember 2023 wird
das Einvernehmen | |||
hergestellt am 3. Februar 2026. | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Nr. 14Vierte Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
Landeskirchenamt | Bielefeld, 3. Februar 2026 |
| Az.: 240.4-3000 |
Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche von Westfalen hat das Einvernehmen mit der Vierten Satzung zur Änderung der Satzung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V., die in der Sitzung der Mitgliederversammlung am 19. Februar 2024 beschlossen wurde, hergestellt, die hiermit bekannt gegeben wird.
Vierte Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
Vom 19. Februar 2024
####Die Mitgliederversammlung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. hat die folgende Satzung beschlossen:
#§ 1
Änderungen
Die Satzung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. vom 4. September 2014 (KABl. 2015 S. 27), zuletzt geändert durch die Dritte Satzung zur Änderung der Satzung des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V. vom 11. Dezember 2023 (KABl. 2026 I Nr. 13 S. 20), wird wie folgt geändert:
- § 1 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Der Verein ist Mitglied des als Werk der Kirche und als Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege anerkannten „Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ und dadurch zugleich mittelbar der „Diakonie Deutschland – Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e. V. (EWDE)“ als amtlich anerkanntem Bundesspitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Bei der Durchführung der Aufgaben des Vereins sind die Pflichten der Mitglieder des „Diakonisches Werk Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. – Diakonie RWL“ zu beachten.“
- § 6 wird wie folgt gefasst:„Die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates sowie die leitenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Diakoniewerkes müssen Mitglieder einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein. Abweichungen sind nur im Einzelfall und nur für Personen möglich, die Mitglieder einer Kirche sind, die der „Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.“ (ACK) oder der Vereinigung Evangelischer Freikirchen angehört. Die Zustimmung der zuständigen Superintendentin oder des zuständigen Superintendenten ist dazu erforderlich. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind an den gemeinnützigen Zweck und die kirchlich-diakonischen Ziele des Diakoniewerkes gebunden. Für die Mitarbeitenden des Diakoniewerkes gilt die Richtlinie des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland über die Anforderungen der privatrechtlichen beruflichen Mitarbeit in der EKD und des Diakonischen Werkes der EKD (Loyalitätsrichtlinie) in der jeweils geltenden Fassung.“
- Nach § 10 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) Mitgliederversammlungen können auch auf elektronischem Wege (z. B. als Videokonferenz) oder als Hybridsitzung durchgeführt werden, wenn die Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte gewährleistet ist.Eine Versammlungsteilnahme in virtueller Form ist dem Vorstand spätestens drei Tage vor Beginn der jeweiligen Mitgliederversammlung von dem jeweiligen Mitglied unter Angabe der entsendenden Körperschaft sowie von Vor- und Nachnamen der/des entsandten Vertreterin/Vertreters mitzuteilen. Bei rechtzeitiger Mitteilung werden der/dem entsandten Vertreterin/Vertreter des Mitglieds die für eine virtuelle Teilnahme notwendigen Zugangsdaten an die dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder Postanschrift übersandt. Das Recht auf eine Teilnahme in Präsenz wird dadurch nicht ausgeschlossen.Bei Mitgliederversammlungen, die als virtuelle oder als Hybridsitzung durchgeführt werden, hat die/der Vorsitzende des Verwaltungsrates sicherzustellen, dass eine Software verwendet wird, welche es ermöglicht, dass die in Präsenz teilnehmenden und die virtuell teilnehmenden Mitglieder die Wortbeiträge aller Mitglieder verstehen können und sämtliche Mitglieder die Möglichkeit erhalten, die Mitgliederversammlung zu verfolgen, in der Versammlung Fragen und Anträge zu stellen und sich an einem Gespräch oder einer Diskussion zu beteiligen, sobald ihnen von der/dem Versammlungsleitenden das Wort erteilt wird.Bei Abstimmungen ist den virtuell teilnehmenden Mitgliedern eine Beschlussfassung auf elektronischem Wege zu ermöglichen.Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie für die Protokollierung gelten die vor- und nachstehenden Regelungen sinngemäß.Beschlüsse zur Auflösung des Diakoniewerkes können nicht auf elektronischem Wege bzw. in einer Hybridsitzung gefasst werden.Die Anfechtung von in solchen Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüssen kann nicht auf eine technische Störung bei einzelnen Mitgliedern gestützt werden, es sei denn, dem Diakoniewerk ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen; § 243 Absatz 3 Nummer 1 Aktiengesetz (AktG) gilt entsprechend.“
- In § 10 werden die bisherigen Absätze 5 und 6 die Absätze 6 und 7.
- § 12 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:„(5) Das Diakoniewerk wird als Gesellschafter in den Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften, an denen das Diakoniewerk beteiligt ist, durch drei vom Verwaltungsrat zu benennende Personen vertreten.“
- Nach § 13 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:„(5) In Ausnahmefällen kann der Verwaltungsrat seine Sitzungen auch auf elektronischem Wege (z. B. als Videokonferenz) oder als Hybridsitzung durchführen. In der Einladung zur Sitzung ist zu erläutern, warum es dieses Verfahrens bedarf. Ein solches Verfahren ist nicht zulässig, wenn sich mindestens zwei Verwaltungsratsmitglieder dagegen aussprechen. Für die Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung sowie für die Protokollierung gelten die vor- und nachstehenden Regelungen sinngemäß.“
- § 15 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Vertretungsmacht des Vorstandes gilt nicht für die in § 12 Absatz 5 dieser Satzung genannten Fälle der Wahrnehmung von Gesellschafterrechten in den Beteiligungsgesellschaften. In diesen Fällen wird das Diakoniewerk durch die vom Verwaltungsrat benannten Personen vertreten. Diese Vertretungsbeschränkung des Vorstandes ist im Vereinsregister einzutragen.“
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Diese Satzung tritt nach Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sowie nach Herstellung des Einvernehmens mit der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche von Westfalen und mit dem Verwaltungsrat des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.“
§ 2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt nach Herstellung des Einvernehmens gemäß Kirchengesetz über die Ordnung der diakonischen Arbeit in der Evangelischen Kirchen von Westfalen in Verbindung mit der Satzung des Diakonischen Werkes Rheinland-Westfalen-Lippe e. V. mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
#Einvernehmen
mit der Vierten Satzung zur Änderung der Satzung
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
vom 19. Februar 2024 wird
des Diakoniewerkes Gelsenkirchen und Wattenscheid e. V.
vom 19. Februar 2024 wird
das Einvernehmen | |||
hergestellt am 3. Februar 2026. | |||
Evangelische Kirche von Westfalen | |||
Das Landeskirchenamt | |||
In Vertretung | |||
(L. S.) | Dr. Conring | ||
Berichtigungen
Nr. 15Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung
in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-reformierten Kirche
in der Evangelischen Kirche im Rheinland,
der Evangelischen Kirche von Westfalen,
der Lippischen Landeskirche
und der Evangelisch-reformierten Kirche
Landeskirchenamt | Bielefeld, 4. Februar 2026 |
| Az.: 314.20 |
Die Prüfungsordnung für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen, der Lippischen Landeskirche und der Evangelisch-reformierten Kirche vom 18. Dezember 2025 (KABl. 2025 I Nr. 106 S. 247) wird wie folgt berichtigt:
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- In der Angabe „§ 21 Kirchenrechts- und Verwaltungskurs mit Kolloquium“ wird die Angabe „mit Kolloquium“ gestrichen.
- In der Angabe „§ 22 Diakoniepraktikum mit Kolloquium“ wird die Angabe „mit Kolloquium“ gestrichen.
- Die Angabe „§ 25 Durchführungsbestimmungen“ wird durch die Angabe „§ 25 Landeskirchliche Durchführungsbestimmungen“ ersetzt.
- In § 16 wird in der Paragrafenüberschrift „§ 16 Abweichungen bei epidemischer Lage gemäß § 5 IfSG“ die Angabe „gemäß § 5 IfSG“ gestrichen.
Herausgeber: | Evangelische Kirche von Westfalen, Das Landeskirchenamt, Altstädter Kirchplatz 5, 33602 Bielefeld Postadresse: Postfach 10 10 51, 33510 Bielefeld Telefon: 0521 594-0, Fax: 0521 594-129, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de Bankverbindung: KD-Bank eG Dortmund, IBAN: DE05 3506 0190 2000 0430 12, BIC: GENODED1DKD |
Redaktion: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Kerstin.Barthel@ekvw.de |
Abonnentenverwaltung: | Kerstin Barthel, Telefon: 0521 594-319, E-Mail: Amtsblatt@ekvw.de |
Herstellung: | wbv Media GmbH & Co. KG, Auf dem Esch 4, 33619 Bielefeld |
Der Jahresabonnementpreis beträgt 40 € (inklusive Versandkosten), der Einzelpreis beträgt 4 € (inklusive Versandkosten). | |
Alle Ausgaben des Kirchlichen Amtsblattes ab 1953 sind online über das Fachinformationssystem Kirchenrecht www.kirchenrecht-westfalen.de aufrufbar. | |
Das Jahresabonnement kann schriftlich beim Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden. | |
Erscheinungsweise: i. d. R. monatlich | |